Anhand der Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich weiter auch, dass sie für die Ausfertigung der Schlussbemerkungen einen Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen erachtet hat. Die POM hat ihren diesbezüglichen Entscheid zutreffend begründet. Sie hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dargelegt, wieso und in welchem Umfang der für die Ausfertigung der Schlussbemerkungen geltend gemachte Aufwand übersetzt ist (pag. 41).