Rechtsanwalt B.________ war es offenbar möglich, eine ausführliche Beschwerdeschrift einzureichen, ohne sich mit seinem Klienten vorgängig persönlich getroffen zu haben. Inwiefern ein nachträglicher Besuch zum gebotenen Aufwand gehören soll, wird durch ihn nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der entsprechende Aufwand ist daher nicht zu entschädigen.