Korrespondenzen und Besprechungen mit der Familie des Beschwerdeführers sind nicht zu entschädigen, da sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bzw. für die konkreten Verfahrensschritte nicht notwendig sind. Eine Verpflichtung, die Familie einzubeziehen, wie sie Rechtsanwalt B.________ geltend macht, besteht keineswegs. Vielmehr ist der amtliche Vertreter dazu da, ausschliesslich die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Weiter ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch und das persönliche Gespräch von Rechtsanwalt B.________ mit dem Beschwerdeführer am 22.