Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und detailliert begründet, wieso die durch Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen nicht als geboten zu gelten haben und deshalb nicht zu entschädigen sind. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 39 ff.). Korrespondenzen und Besprechungen mit der Familie des Beschwerdeführers sind nicht zu entschädigen, da sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bzw. für die konkreten Verfahrensschritte nicht notwendig sind.