19. Bezüglich der Kostenfolgen bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege bringt der Beschwerdeführer vor, die Höhe seiner vor der Vorinstanz geltend gemachten Parteientschädigung sei nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ macht geltend, sich mit seinem Klienten persönlich besprechen zu müssen. Dass die Familie des Beschwerdeführers informiert werden müsse, ergebe sich aus der besonderen Eingriffsintensität der Massnahme. Die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer sei zudem vorübergehend nicht mehr möglich gewesen, da Briefe in die Station Etoine nicht mehr zugestellt werden konnten.