Vielmehr liegt die Verantwortung hierfür bei der Institution (pag. 37). Es ist schliesslich auch aktenwidrig, dass die Klinik Rheinau eine sofortige Versetzung des Beschwerdeführers in eine weniger gesicherte Station als indiziert erachtet hätte. Wie dem besagten Behandlungsplan II entnommen werden kann, ist eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine weniger gesicherte Station vielmehr in absehbarer Zeit bei weiterer Verbesserung bzw. anhaltender Stabilität mit verlässlicher Handlungsadhärenz geplant (pag. 2112f.).