Vielmehr zeugen diese positiven Entwicklungen davon, dass die Klinik Rheinau für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet ist. Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass die ASMV die nötigen Behandlungsschritte – wie dies der Beschwerdeführer auf pag. 13 seiner Beschwerde andeutet – verhindert. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt es denn auch nicht in der Kompetenz der ASMV, über die Ausgestaltung der Massnahme im Detail zu bestimmen. Vielmehr liegt die Verantwortung hierfür bei der Institution (pag.