Die Klinik Rheinau stellt nach wie vor in jeder Hinsicht eine zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet Institution im Sinne des Beschlusses des Obergerichts vom 6. Oktober 2015 und des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2015 dar. Wie dem aktuellen Behandlungsplan II vom 10. November 2016 entnommen werden kann, nimmt der Beschwerdeführer in der Klinik Rheinau regelmässig an therapeutischen Einzelgesprächen sowie an der pflegerischen Milieutherapie und den Spezialtherapien teil (Akten ASMV pag. 2112). Die Entwicklung des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Interventionen denn auch ausschliesslich positiv zu bewerten.