Nach Ansicht der Kammer sind in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten, welche an dieser Feststellung bezüglich der Eignung der Klinik Rheinau Zweifel aufkommen lassen würden. Die Klinik Rheinau stellt nach wie vor in jeder Hinsicht eine zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet Institution im Sinne des Beschlusses des Obergerichts vom 6. Oktober 2015 und des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2015 dar.