Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern geschützt (vgl. E. 5.2). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht substantiiert bestreitet, dass die Klinik Rheinau eine für die Behandlung seines Krankheitsbilds geeignete Einrichtung ist. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch bis anhin auf den Standpunkt gestellt, die Klinik Rheinau sei zu seiner Behandlung befähigt, weswegen er sich denn ursprünglich auch mit der Verlegung einverstanden erklärt hat.