Insofern kann auch auf seine Rügen bezüglich der Ausgestaltung der stationären Massnahme nicht eingetreten werden. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Rechtmässigkeit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau ist. Insofern ist zu prüfen, ob die Klinik Rheinau eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers darstellt, hat das Bundesgericht die Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geeigneten Einrichtung doch zuletzt als rechtmässig beurteilt.