6 17. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Vorbringen die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Massnahme (in einer geschlossenen Einrichtung) bestreitet, kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Die Frage der Verlängerung der Massnahme (und damit auch der Ausgestaltung dieser Massnahme) ist Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung in einem separaten Verfahren. Insofern kann auch auf seine Rügen bezüglich der Ausgestaltung der stationären Massnahme nicht eingetreten werden.