59 Abs. 2 StGB ausreichen würde. Es bestehe zudem kein aktuelles Gutachten hinsichtlich der Frage der Rückfallgefahr. Die Staatsanwaltschaft sei anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2016 von einer mittelgradigen Rückfallgefahr ausgegangen. Eine solche rechtfertige keine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung. Es sei zudem nicht klar, wieso sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Sicherheitsstation befinde, wenn doch eine Verlegung durch die Klinik Rheinau empfohlen werde (pag. 11 ff.).