16. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Klinik Rheinau stelle keine geeignete Einrichtung dar, da keine Therapie stattfinde. Die ASMV sei für den ordnungsmässigen Vollzug der Therapie verantwortlich, sie verhindere, dass die Klinik die medizinisch indizierten Schritte durchführen könne. Es gehe zudem aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welcher Abteilung sich der Beschwerdeführer befinde und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage er verlegt worden sei. Die Verlegung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StGB sei nicht verhältnismässig, da die Verlegung gestützt auf Art. 59 Abs. 2 StGB ausreichen würde.