Dass in der Verfügung zwar Art. 59 StGB, aber nicht ausdrücklich auch Art. 59 Abs. 3 StGB erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung beziehungsweise in einer Strafanstalt, im konkreten Fall in den Anstalten Thorberg, nicht rechtmässig angeordnet worden sei. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.