Auch diesbezüglich haben die ASMV und die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die ihnen obliegende Begründungspflicht nicht verletzt. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Entscheid BGer 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016, E. 3.2 dargelegt, dass die gesetzliche Grundlage der stationären therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers in Art. 59 und 90 StGB zu sehen sei. Eine explizite Nennung von Abs. 2 oder 3 ist damit nicht nötig. Dies hat das Bundesgericht im Übrigen auch bereits explizit in seinem Urteil BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015, E. 6.2 bestätigt: