15. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als nicht explizit erklärt werde, gestützt auf welche Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB) er festgehalten werde. Es sei lediglich möglich, ihn gestützt auf Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in die Klinik einzuweisen. Die ASMV habe keinen klaren Einweisungsentscheid im Dispositiv getroffen, der Freiheitsentzug habe daher keine klare gesetzliche Grundlage (pag. 11).