Mit Blick auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid kann festgehalten werden, dass die sinngemäss vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, die Verlegung bzw. der Aufenthalt in der Klinik Rheinau erfolge ohne gesetzliche Grundlage, weswegen er unverzüglich freizulassen sei, offensichtlich nicht verfängt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.