StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 387 StPO). Mithin wurde der erstinstanzliche Beschluss mangels Suspensivwirkung mit der Eröffnung vollstreckbar. Der mit dem Aufenthalt im Zentrum für stationäre fo- 5 rensische Therapie Rheinau einhergehende Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grundlage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB).