Das Regionalgericht ordnete am 9. September 2016 die Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre an. Diesen Beschluss ficht der Beschwerdeführer zwar mit Beschwerde an. Strafprozessuale Rechtsmittel haben aber nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Wird gegen einen Entscheid ein nicht suspensives Rechtsmittel wie etwa die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.