Am 9. September 2016 hat das Regionalgericht die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert, was der Beschwerdeführer wiederum angefochten hat. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, was die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern verweigerte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Freiheitsentzug stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage, fehl gehe (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016, E. 3.2, Hervorhebung durch Kammer):