Auch die anderen Anträge bezüglich Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hat er erneut gestellt (vgl. Akten POM pag. 62). Er hat jedoch darauf verzichtet, die Anträge, es sei von einer Versetzung in die Klinik Rheinau abzusehen und er sei sofort aus der Haft zu entlassen, erneut zu stellen. Weiter hat er auch darauf verzichtet, die Einholung eines neuen Gutachtens zu beantragen (Akten POM pag. 62 und 29). Dieses Vorgehen kann nicht anders gedeutet werden, als dass die neu gestellten Anträge zu beachten sind und diese die zuvor gestellten Anträge vollumfänglich ersetzen.