4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. pag. 29 und 60), hat der Beschwerdeführer an seinem Begehren um sofortige Entlassung nicht mehr festgehalten. Der Beschwerdeführer hat in seinen Schlussbemerkungen vom 25. August 2016 seine Anträge abgeändert. Konkret hat er (erneut) die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der ASMV vom 17. Mai 2016 verlangt. Auch die anderen Anträge bezüglich Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hat er erneut gestellt (vgl. Akten POM pag.