14. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er sein Gesuch um unverzügliche Freilassung zurückgezogen habe. Die angeordnete Sicherheitshaft sei ausgelaufen und er deshalb unverzüglich zu entlassen (pag. 9).