Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre diese vorliegend dadurch geheilt worden, dass die Vorinstanz und die Kammer über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügen. Dem Beschwerdeführer stand es offen, Rügen, welche sich aufgrund eines allfälligen Unterlassens bzw. aus mangelnder Kenntnis gewisser Unterlagen ergeben hätten, vor Obergericht bzw. vor der Vorinstanz vorzubringen. Damit hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu gelten.