- Zur Rüge, dass sich die Notiz zum Telefonat der Station Etoine nicht in den Akten befinde (Akten POM pag. 24), hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht verneint. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. pag. 29f.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.