Die Briefe stehen, wie auch im entsprechenden Verfahren SK 16 322 mit Beschluss vom 13. Januar 2017 festgestellt wurde, im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine und sind für die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau nicht entscheidrelevant. Insofern stellt die mangelnde Zustellung an den Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.