- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die angeblich schwer nachvollziehbaren Briefe, welche im Bericht von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2016 erwähnt würden, nicht in den Akten zu finden seien, ist seine Beschwerde abzuweisen (vgl. Akten POM pag. 24). Die Briefe stehen, wie auch im entsprechenden Verfahren SK 16 322 mit Beschluss vom 13. Januar 2017 festgestellt wurde, im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine und sind für die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau nicht entscheidrelevant.