Die Kammer erachtet dieses Vorgehen insofern als zulässig, als die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat und zur Begründung auf ihre Ausführungen im anderen Verfahren, welches dem Beschwerdeführer bekannt ist, verweist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch auf alle Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche er vor der Vorinstanz geltend machte, einzugehen: