Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz nur explizit mit derjenigen Rüge auseinandergesetzt hat, welche der Beschwerdeführer nicht bereits im Beschwerdeverfahren 2016.POM.146 vorgebracht hatte. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen insofern als zulässig, als die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat und zur Begründung auf ihre Ausführungen im anderen Verfahren, welches dem Beschwerdeführer bekannt ist, verweist.