13. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich mit Verweis auf ihre Ausführungen im Verfahren 2016.POM.146 nicht mit den durch ihn vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Diese Verletzung seines rechtlichen Gehörs werde nicht dadurch geheilt, dass die Verletzung auch schon in einem anderen Verfahren erfolgt sei (pag. 9 ff.).