11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2016 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III.