9. Innert der mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährten Frist gelangte beim Obergericht der Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Duplik ein (pag. 95). Die Vorinstanz brachte am 13. Dezember 2016 abschliessende Bemerkungen an (pag. 97), womit der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 als geschlossen erachtet wurde (pag. 99 ff). II.