7. Mit Verfügung vom 3. November 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ihrerseits zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (pag. 61 ff.). Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung beantragte a.o. Generalstaatsanwalt C.________ mit Eingabe vom 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 67). 8. Das ihm mit Verfügung vom 10. November 2016 gewährte Recht zur Replik nahm der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 wahr (pag. 77 ff.).