Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache sei der POM zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren sei auf CHF 6‘213.00 festzusetzen. 4. Für das Wirken als amtlicher Anwalt sei Rechtsanwalt B.________ mit CHF 6‘2313.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen»