4. Am 20. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 13. September 2016 und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und es sei der Entscheid vom 13. September 2016 der POM aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache sei der POM zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.