3. Mit Entscheid vom 13. September 2016 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt hiess die Vorinstanz hingegen gut (vgl. pag. 21 ff.).