2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 Beschwerde bei der POM, wobei er insofern die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 17. Mai 2016 beantragte, als er seine Entlassung aus der Klinik Rheinau forderte und beantragte, es sei umgehend ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Weiter stellte er den Antrag, ihm sei für das Verfahren vor der ASMV sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. amtliche Akten POM pag. 29).