Sie hielt weiter fest, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten nach entsprechender Aufenthaltsdauer und diagnostischer und behandlungsspezifischer Abklärung in Auftrag gegeben werde. Auf das Ersuchen betreffend Einstellung der Zwangsmedikation trat die ASMV mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. amtliche Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend POM ], pag. 1 ff.).