1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Juni 2011 ausgesprochenen stationären Massnahme in das Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau ein. Sie hielt weiter fest, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten nach entsprechender Aufenthaltsdauer und diagnostischer und behandlungsspezifischer Abklärung in Auftrag gegeben werde.