Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 378 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern vom 13. September 2016 (2016.POM.329) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Juni 2011 ausgesprochenen stationären Massnahme in das Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau ein. Sie hielt weiter fest, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten nach entsprechen- der Aufenthaltsdauer und diagnostischer und behandlungsspezifischer Abklärung in Auftrag gegeben werde. Auf das Ersuchen betreffend Einstellung der Zwangs- medikation trat die ASMV mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. amtliche Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend POM ], pag. 1 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 Beschwerde bei der POM, wobei er insofern die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 17. Mai 2016 bean- tragte, als er seine Entlassung aus der Klinik Rheinau forderte und beantragte, es sei umgehend ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu ge- ben. Weiter stellte er den Antrag, ihm sei für das Verfahren vor der ASMV sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. amtliche Akten POM pag. 29). 3. Mit Entscheid vom 13. September 2016 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt hiess die Vorinstanz hingegen gut (vgl. pag. 21 ff.). 4. Am 20. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 13. September 2016 und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und es sei der Entscheid vom 13. Sep- tember 2016 der POM aufzuheben. 2. Eventualiter: Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache sei der POM zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren sei auf CHF 6‘213.00 fest- zusetzen. 4. Für das Wirken als amtlicher Anwalt sei Rechtsanwalt B.________ mit CHF 6‘2313.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt) zu entschädigen» 2 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 25. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 53 ff). 6. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid sowie unter Anbringung ergänzender Aus- führungen die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 59 ff.). 7. Mit Verfügung vom 3. November 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ihrerseits zur Beschwerde und zur Vernehmlas- sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (pag. 61 ff.). Mit Verweis auf die Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung beantragte a.o. Generalstaatsanwalt C.________ mit Eingabe vom 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege (pag. 67). 8. Das ihm mit Verfügung vom 10. November 2016 gewährte Recht zur Replik nahm der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 wahr (pag. 77 ff.). 9. Innert der mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährten Frist gelangte beim Obergericht der Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Du- plik ein (pag. 95). Die Vorinstanz brachte am 13. Dezember 2016 abschliessende Bemerkungen an (pag. 97), womit der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 als geschlossen erachtet wurde (pag. 99 ff). II. 10. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2016 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. 13. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich mit Verweis auf ihre Ausführungen im Verfahren 2016.POM.146 nicht mit den durch ihn vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Diese Verletzung seines rechtlichen Gehörs werde nicht dadurch geheilt, dass die Verletzung auch schon in einem anderen Verfahren erfolgt sei (pag. 9 ff.). Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz nur explizit mit derjenigen Rüge ausein- andergesetzt hat, welche der Beschwerdeführer nicht bereits im Beschwerdever- fahren 2016.POM.146 vorgebracht hatte. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen insofern als zulässig, als die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat und zur Begründung auf ihre Ausführungen im anderen Verfahren, welches dem Beschwerdeführer bekannt ist, verweist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch auf alle Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, welche er vor der Vorinstanz geltend machte, ein- zugehen: - Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die angeblich schwer nachvoll- ziehbaren Briefe, welche im Bericht von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2016 erwähnt würden, nicht in den Akten zu finden seien, ist seine Beschwerde abzuweisen (vgl. Akten POM pag. 24). Die Briefe stehen, wie auch im entspre- chenden Verfahren SK 16 322 mit Beschluss vom 13. Januar 2017 festgestellt wurde, im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine und sind für die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau nicht entscheidrelevant. Insofern stellt die mangelnde Zustel- lung an den Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar. - Zur Rüge, dass sich die Notiz zum Telefonat der Station Etoine nicht in den Ak- ten befinde (Akten POM pag. 24), hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht verneint. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. pag. 29f.). Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre diese vorliegend dadurch geheilt worden, dass die Vorinstanz und die Kammer über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügen. Dem Beschwerdeführer stand es offen, Rügen, welche sich aufgrund eines allfälligen Unterlassens bzw. aus mangelnder Kenntnis gewisser Unterlagen ergeben hätten, vor Obergericht bzw. vor der Vorin- stanz vorzubringen. Damit hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu gelten. 14. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er sein Gesuch um unverzügliche Freilassung zurückgezogen habe. Die angeordnete Sicherheitshaft sei ausgelaufen und er deshalb unverzüglich zu entlassen (pag. 9). 4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. pag. 29 und 60), hat der Beschwerde- führer an seinem Begehren um sofortige Entlassung nicht mehr festgehalten. Der Beschwerdeführer hat in seinen Schlussbemerkungen vom 25. August 2016 seine Anträge abgeändert. Konkret hat er (erneut) die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfü- gung der ASMV vom 17. Mai 2016 verlangt. Auch die anderen Anträge bezüglich Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hat er erneut gestellt (vgl. Akten POM pag. 62). Er hat jedoch darauf verzichtet, die Anträge, es sei von einer Versetzung in die Klinik Rheinau abzusehen und er sei sofort aus der Haft zu ent- lassen, erneut zu stellen. Weiter hat er auch darauf verzichtet, die Einholung eines neuen Gutachtens zu beantragen (Akten POM pag. 62 und 29). Dieses Vorgehen kann nicht anders gedeutet werden, als dass die neu gestellten Anträge zu beach- ten sind und diese die zuvor gestellten Anträge vollumfänglich ersetzen. Dies hat umso mehr zu gelten, als den schriftlichen Ausführungen nichts Gegenteiliges ent- nommen werden kann, und Rechtsanwalt B.________ darlegt, dass in der Zwi- schenzeit Sicherheitshaft angeordnet worden sei (pag. 58). Es muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer an den nicht erneut gestellten Anträ- gen nicht mehr festhielt. Für eine andere Interpretation besteht nach Ansicht der Kammer kein Spielraum, umso mehr, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertre- ten ist. Die POM hat das Verfahren daher in diesem Punkt zu Recht als gegen- standslos abgeschrieben und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer an sei- nem Antrag auf sofortige Entlassung festgehalten hätte, wäre die Beschwerde in diesem Punkt aus materiellen Überlegungen abzuweisen. Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland hat am 13. Juni 2016 Sicherheitshaft bis zum 23. September 2016 angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hat zu- letzt das Bundesgericht am 16. August 2016 abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist (Verfahren 6B_834/2016). Am 9. September 2016 hat das Regionalge- richt die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert, was der Beschwerdefüh- rer wiederum angefochten hat. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, was die Beschwerdekammer des Ober- gerichts des Kantons Bern verweigerte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Freiheitsentzug stütze sich auf keine ge- setzliche Grundlage, fehl gehe (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016, E. 3.2, Hervorhebung durch Kammer): Das Regionalgericht ordnete am 9. September 2016 die Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre an. Diesen Beschluss ficht der Beschwerdeführer zwar mit Beschwerde an. Strafpro- zessuale Rechtsmittel haben aber nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechts- mittelinstanz. Wird gegen einen Entscheid ein nicht suspensives Rechtsmittel wie etwa die Beschwer- de nach Art. 393 ff. StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Ge- genteiliges anordnet (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 387 StPO). Mithin wurde der erstinstanzliche Beschluss mangels Suspen- sivwirkung mit der Eröffnung vollstreckbar. Der mit dem Aufenthalt im Zentrum für stationäre fo- 5 rensische Therapie Rheinau einhergehende Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grund- lage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB). Mit Blick auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid kann festgehalten wer- den, dass die sinngemäss vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, die Verle- gung bzw. der Aufenthalt in der Klinik Rheinau erfolge ohne gesetzliche Grundlage, weswegen er unverzüglich freizulassen sei, offensichtlich nicht verfängt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 15. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als nicht explizit erklärt werde, gestützt auf welche Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB) er festgehalten werde. Es sei lediglich möglich, ihn ge- stützt auf Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in die Klinik einzuweisen. Die ASMV ha- be keinen klaren Einweisungsentscheid im Dispositiv getroffen, der Freiheitsentzug habe daher keine klare gesetzliche Grundlage (pag. 11). Auch diesbezüglich haben die ASMV und die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die ihnen obliegende Begründungspflicht nicht verletzt. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Entscheid BGer 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016, E. 3.2 dargelegt, dass die gesetzliche Grundlage der stationären therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers in Art. 59 und 90 StGB zu sehen sei. Eine explizite Nennung von Abs. 2 oder 3 ist damit nicht nötig. Dies hat das Bundesgericht im Übrigen auch bereits explizit in seinem Urteil BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015, E. 6.2 bestätigt: Dass in der Verfügung zwar Art. 59 StGB, aber nicht ausdrücklich auch Art. 59 Abs. 3 StGB erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung beziehungsweise in einer Strafanstalt, im konkreten Fall in den Anstalten Thorberg, nicht rechtmässig angeordnet worden sei. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 16. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Klinik Rheinau stelle keine geeignete Einrichtung dar, da keine Therapie stattfinde. Die ASMV sei für den ordnungsmässigen Vollzug der Therapie verantwortlich, sie verhindere, dass die Klinik die medizinisch indizierten Schritte durchführen könne. Es gehe zudem aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welcher Abteilung sich der Be- schwerdeführer befinde und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage er verlegt worden sei. Die Verlegung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StGB sei nicht verhältnis- mässig, da die Verlegung gestützt auf Art. 59 Abs. 2 StGB ausreichen würde. Es bestehe zudem kein aktuelles Gutachten hinsichtlich der Frage der Rückfallgefahr. Die Staatsanwaltschaft sei anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2016 von einer mittelgradigen Rückfallgefahr ausgegangen. Eine solche rechtfertige keine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung. Es sei zudem nicht klar, wieso sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Sicherheitsstation befinde, wenn doch eine Verlegung durch die Klinik Rheinau empfohlen werde (pag. 11 ff.). 6 17. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Vorbringen die Verhältnis- mässigkeit der Fortführung der Massnahme (in einer geschlossenen Einrichtung) bestreitet, kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Die Frage der Verlänge- rung der Massnahme (und damit auch der Ausgestaltung dieser Massnahme) ist Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung in einem separaten Verfahren. Insofern kann auch auf seine Rügen bezüglich der Ausgestaltung der stationären Mass- nahme nicht eingetreten werden. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Rechtmässigkeit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau ist. Insofern ist zu prüfen, ob die Klinik Rheinau eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers darstellt, hat das Bundesgericht die Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geeigneten Einrichtung doch zuletzt als rechtmässig beurteilt. 18. Bezüglich dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht des Kantons Bern bereits in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2015, E. III.3, die Klinik Rheinau als eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung be- zeichnet hat: Die Klinik Rheinau ist schwerpunktmässig auf psychisch kranke Straftäter mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis ausgerichtet (Akten ASMV pag. 517). Sie stellt damit grundsätzlich eine geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers dar. Es kann daher im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der statio- nären Therapie bzw. ein Therapieplatz existiert. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ge- schützt (vgl. E. 5.2). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht substantiiert bestreitet, dass die Klinik Rheinau eine für die Behandlung sei- nes Krankheitsbilds geeignete Einrichtung ist. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch bis anhin auf den Standpunkt gestellt, die Klinik Rheinau sei zu seiner Be- handlung befähigt, weswegen er sich denn ursprünglich auch mit der Verlegung einverstanden erklärt hat. Nach Ansicht der Kammer sind in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten, welche an dieser Feststellung bezüglich der Eignung der Klinik Rheinau Zweifel aufkommen lassen würden. Die Klinik Rheinau stellt nach wie vor in jeder Hinsicht eine zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet Institution im Sinne des Be- schlusses des Obergerichts vom 6. Oktober 2015 und des Urteils des Bundesge- richts vom 29. Dezember 2015 dar. Wie dem aktuellen Behandlungsplan II vom 10. November 2016 entnommen werden kann, nimmt der Beschwerdeführer in der Kli- nik Rheinau regelmässig an therapeutischen Einzelgesprächen sowie an der pfle- gerischen Milieutherapie und den Spezialtherapien teil (Akten ASMV pag. 2112). Die Entwicklung des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Interventionen denn auch ausschliesslich positiv zu bewerten. So nimmt er aus eigenem Antrieb an den Therapieangeboten teil, ist gut in die Gruppe integriert und zeigt durchwegs ein freundliches und adäquates Verhalten (Akten ASMV pag. 2112). Der Beschwerde- führer fühlt sich gemäss eigenen Angaben gut eingegliedert und zeigt zudem 7 Krankheitseinsicht (Akten ASMV pag. 2111f.). Während des gesamten Aufenthalts in der Klinik Rheinau ist es zu keinen Vorfällen oder Konfliktsituationen gekommen (Akten ASMV pag. 2112). Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Be- schwerdeführer in der Klinik Rheinau keine geeignete Therapie zukommt. Vielmehr zeugen diese positiven Entwicklungen davon, dass die Klinik Rheinau für die Be- handlung des Beschwerdeführers geeignet ist. Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass die ASMV die nötigen Behandlungsschritte – wie dies der Be- schwerdeführer auf pag. 13 seiner Beschwerde andeutet – verhindert. Hierfür be- stehen keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt es denn auch nicht in der Kompetenz der ASMV, über die Ausgestaltung der Mass- nahme im Detail zu bestimmen. Vielmehr liegt die Verantwortung hierfür bei der In- stitution (pag. 37). Es ist schliesslich auch aktenwidrig, dass die Klinik Rheinau eine sofortige Versetzung des Beschwerdeführers in eine weniger gesicherte Station als indiziert erachtet hätte. Wie dem besagten Behandlungsplan II entnommen werden kann, ist eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine weniger gesicherte Stati- on vielmehr in absehbarer Zeit bei weiterer Verbesserung bzw. anhaltender Stabilität mit verlässlicher Handlungsadhärenz geplant (pag. 2112f.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Klinik Rheinau als geeignete Insti- tution für die Durchführung der Massnahme erweist, die Verlegung daher recht- mässig war und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 19. Bezüglich der Kostenfolgen bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege bringt der Be- schwerdeführer vor, die Höhe seiner vor der Vorinstanz geltend gemachten Partei- entschädigung sei nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ macht geltend, sich mit seinem Klienten persönlich besprechen zu müssen. Dass die Familie des Beschwerdeführers informiert werden müsse, ergebe sich aus der besonderen Eingriffsintensität der Massnahme. Die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer sei zudem vorübergehend nicht mehr möglich gewesen, da Briefe in die Station Etoine nicht mehr zugestellt werden konnten. Es werde zudem nicht dargelegt, wie lange die schriftlichen Schlussbemerkungen hätten sein sollen (pag. 15 ff.). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und detailliert begründet, wieso die durch Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen nicht als geboten zu gelten haben und deshalb nicht zu entschädigen sind. Es wird auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen, welchen sich die Kammer vollumfänglich ansch- liesst (pag. 39 ff.). Korrespondenzen und Besprechungen mit der Familie des Be- schwerdeführers sind nicht zu entschädigen, da sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bzw. für die konkreten Verfah- rensschritte nicht notwendig sind. Eine Verpflichtung, die Familie einzubeziehen, wie sie Rechtsanwalt B.________ geltend macht, besteht keineswegs. Vielmehr ist der amtliche Vertreter dazu da, ausschliesslich die Interessen des Beschwerdefüh- rers wahrzunehmen. Weiter ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch und das persönli- che Gespräch von Rechtsanwalt B.________ mit dem Beschwerdeführer am 22. 8 Juni 2016 im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen wären. Sämtliche durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte ergeben sich aus den Akten bzw. können anhand dieser überprüft werden. Das Obergericht bzw. das Bundesgericht hatte zudem zuvor die Eignung der Klinik Rheinau für die Behandlung der Erkran- kung des Beschwerdeführers bestätigt. Kommt hinzu, dass der Besuch des Be- schwerdeführers erst nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerde stattfand. Rechtsanwalt B.________ war es offenbar möglich, eine ausführliche Beschwerde- schrift einzureichen, ohne sich mit seinem Klienten vorgängig persönlich getroffen zu haben. Inwiefern ein nachträglicher Besuch zum gebotenen Aufwand gehören soll, wird durch ihn nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der entsprechende Aufwand ist daher nicht zu entschädigen. Anhand der Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich weiter auch, dass sie für die Ausfertigung der Schlussbemerkungen einen Aufwand von 2,5 Stunden als ange- messen erachtet hat. Die POM hat ihren diesbezüglichen Entscheid zutreffend be- gründet. Sie hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dargelegt, wieso und in welchem Umfang der für die Ausfertigung der Schlussbemerkungen geltend gemachte Aufwand übersetzt ist (pag. 41). Die Kammer hätte weiter auch eine Kürzung der Posten Weiterleitung der Verfü- gungen bzw. Eingaben um jeweils 10 Minuten von 15 auf 5 Minuten als angezeigt erachtet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wei- terleitung praktisch ausschliesslich einen Aufwand des Sekretariats verursacht und die Kenntnisnahme der jeweiligen Verfügung bzw. das Verfassen der Eingabe se- parat verrechnet wurde. Hingegen ist – ausgehend von einem Auslagenersatz von CHF 0.40 pro Kopie (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern) – von Auslagen von CHF 123.00 auszugehen (ohne Transportkosten). Diese sind – analog der Kürzung der geltend gemachten Stunden – um 46 % zu kürzen, womit Auslagen in der Höhe von CHF 66.40 resultieren (Vorinstanz: CHF 56.50). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kammer wie oben dargelegt eine weitere Kürzung der Stunden als angemessen erachtet hätte, fällt dieser höhere Auslagenersatz jedoch bei der Bemessung des amtlichen Honorars nicht ins Gewicht. Die durch die Vorinstanz zugesprochene amtliche Entschädigung von CHF 2‘923.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, entsprechendes gilt für die Festlegung des tarifmässigen Honorars von CHF 3‘209.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das amtliche Honorar sei auf Grundlage des durch ihn geltend gemachten Stundensatzes von CHF 220.00 fest- zusetzen, ist auf Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen An- wältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) zu verweisen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9 IV. 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Insbesondere mit Blick auf den gut begründeten vorinstanzlichen Entscheid, dem der Beschwerdeführer keine über- zeugenden Argumente entgegenzusetzen vermochte, sowie unter Berücksichti- gung der ihm bereits bekannten bundesgerichtlichen Erwägungen, welche vorlie- gend hinzugezogen werden konnten, müssen seine Gewinnchancen als erheblich niedriger als die Verlustchancen bezeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschal- gebühr von CHF 800.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 800.00 be- stimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, a.o. Generalstaatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 27. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11