A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘920.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘333.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: