1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘455.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00. II. Bezüglich Zivilklagen wird A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20.10.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Schadenersatzklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).