Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘332.05 zu entschädigen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 36 VII. Verfügungen