Rechtsanwalt D.________ wird folglich für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘714.95 entschädigt (er machte für das amtliche Honorar korrekterweise pro Kopie lediglich CHF 0.40 anstelle von CHF 1.00 geltend, weshalb lediglich Auslagen in der Höhe von CHF 239.75 durch den Kanton zu entschädigen sind). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.___