Es ist davon auszugehen, dass er für die oberinstanzliche Verhandlung vom 5.9.2017 einen vollen Tag veranschlagte (für die geplante mündliche Eröffnung vom 6.9.2017 machte er keinen Aufwand geltend). Entsprechend wird das Honorar um drei Stunden auf 16 Stunden gekürzt, zumal die oberinstanzliche Verhandlung vom 5.9.2017 lediglich 4 1/2 Stunden dauerte. Rechtsanwalt D.__