Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 5‘921.80 geltend (19 Stunden Aufwand à CHF 270.00, ausmachend CHF 5‘130.00, zzgl. Auslagen von CHF 353.15 und MwSt. von CHF 438.15; pag. 558 ff.). Rechtsanwalt D.________ reichte keine detaillierte Honorarnote ein. Es ist davon auszugehen, dass er für die oberinstanzliche Verhandlung vom 5.9.2017 einen vollen Tag veranschlagte (für die geplante mündliche Eröffnung vom 6.9.2017 machte er keinen Aufwand geltend).