für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9‘920.10 entschädigt. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘333.90 zu entschädigen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt D.__