35 walt B.________ insgesamt 10 Stunden (8:30 für den 5.9.2017 und 1:30 für den 6.9.2017; pag. 454). Die Verhandlung dauerte allerdings nur etwas mehr als 4 1/2 Stunden, weshalb das Honorar um 5 1/2 Stunden auf 22 Stunden Aufwand gekürzt wird. Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘884.95 zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).