sowie die hälftigen Aufwendungen der Praktikantin) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 7‘584.95 geltend (27:36 Stunden Aufwand à CHF 250.00, ausmachend CHF 6‘900.00, zzgl. Auslagen von CHF 123.10 und MwSt. von CHF 561.85; pag. 450 ff.). Für die oberinstanzliche Hauptverhandlung veranschlagte Rechtsan-